11.3 Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht

Das österreichische Informationszentrum für akademische Anerkennung ENIC NARIC AUSTRIA im BMBWF nimmt seine Aufgaben im Rahmen des ENIC-NARIC-Netzwerks (www.enic-naric.net) von Europarat, UNESCO und EU wahr. Das Zentrum arbeitet an geförderten EU-Projekten (z. B. Implementation of Automatic Recognition in the Networks (I-AR), [NUFFIC, n. d.]) mit und übt Aufgaben mit direkter Relevanz für den Arbeitsmarkt aus – etwa die Betreuung der IMI-Kontaktstelle (Behördeninformationssystem der EU, [European Commission, n. d. {c}]). ASEM („Asia-Europe Meeting“, [ASEM InfoBoard, n. d.)) ist ein strukturierter Dialog zwischen den europäischen und den asiatischen Anerkennungsnetzwerken, der von Österreich mitgeprägt wurde. Ähnliche Kontakte mit Afrika sind im Aufbau. 

Zwischen BMBWF und den primär zuständigen Organen der Universitäten findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt: Verbindliche Anerkennungsentscheidungen werden grundsätzlich von den Universitäten im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten Autonomie getroffen; das BMBWF bzw. ENIC NARIC AUSTRIA verfügen durch ihre internationale Vernetzung über eine Fülle von Informationen und Kontakten. Der Austausch erfolgt anlassbezogen über die österreichische Universitätenkonferenz (uniko) und mindestens einmal jährlich bei den Tagungen des „Netzwerk Studium“. Das BMBWF veröffentlicht Informationen und Empfehlungen zum Anerkennungswesen wie die Beurteilung des Hochschulzugangs mit ausländischen Qualifikationen, die Gestaltung gemeinsamer Studienprogramme oder die Beglaubigung von Hochschuldokumenten online; es berät Universitäten und Stellen aus dem In- und Ausland bei Einzelfällen.

Zum Internationalen Hochschulrecht zählt die Betreuung bilateraler Anerkennungsabkommen mit Österreich sowie Rechts- und Umsetzungsfragen bei multilateralen Anerkennungsübereinkommen. Das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (in Österreich seit 1999 in Kraft, [Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, StF: BGBl. III Nr. 71/1999]) bildet – neben den nationalen studienrechtlichen Bestimmungen (vgl. Abschnitt 1.2.2) – die Rechtsgrundlage für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zur Studienzulassung oder Anerkennung von Studienleistungen durch die Universitäten. Im März 2023 trat die von der UNESCO-Generalkonferenz verabschiedete weltweite Anerkennungskonvention („Global Convention on Recognition“, [UNESCO, n. d. {a}]) in Kraft: Sie weitet die Prinzipien des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens, das nur für die Europäische Region gilt, global aus. Das BMEIA bereitete zum Zeitpunkt der Berichtslegung die Ratifizierung in Österreich vor.

Das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen bildet – seit dem Jahr 2016 zusammen mit dem Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen [Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG], StF: BGBl. I Nr. 55/2016) – die Rechtsgrundlage für Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen für berufliche Zwecke. Seit 2013 konnten Bewertungen über das elektronische Anerkennungs-, Antrags- und Informationssystems (AAIS) beantragt werden. Im Sinne eines Lenkungseffekts wurde im Jahr 2017 eine Kostenbeteiligung von € 150 eingeführt, die zur ständigen Weiterentwicklung und zum Datenmanagement von AAIS aufgewendet wird. Zwischen 2020 und 2023 wurden 9.706 Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen durchgeführt; aufgrund der geringeren Anzahl von Anträgen geflüchteter Personen in den Jahren 2021 und 2022 kam es gegenüber dem vorangehenden Berichtszeitraum zu einer Abnahme der durchgeführten Bewertungen.