Im Berichtszeitraum gab es zwei größere Novellen des Universitätsgesetzes. Die neuen Bestimmungen betreffen Details des Studienrechts und die hochschulische Weiterbildung, auf die im Folgenden kurz eingegangen wird.
UG-Novelle BGBl. I Nr. 93/2021
Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 legte programmatisch die Novellierung des Studienrechts fest. Wichtigstes Ziel war die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert. Die Novelle soll die Zahl von Drop-outs senken und die Studiendauer verkürzen.
- Um die Verbindlichkeit v. a. in den besonders wichtigen Übergangsphasen zu Studienbeginn und -abschluss zu erhöhen, sah die Novelle die Implementierung der Mindeststudienleistung und Learning Agreements vor: Studierende müssen in den ersten beiden Jahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung von 16 ECTS-Anrechnungspunkten nachweisen, um das Studium fortsetzen zu können.
- Für die Studienabschlussphase gibt es die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Studienleistung (Learning Agreement) zwischen der oder dem Studierenden und Universität bzw. PH. Die Verbindlichkeit gilt für beide Seiten: Universitäten und die PH verpflichten sich, die Studierenden beim zügigen Fortschritt und Abschluss des Studiums zu unterstützen. Hochschulen können z. B. schulische, außerschulische, berufliche und außerberufliche Leistungen für das Studium anerkennen. Sie unterstützen Studierende beim Verfassen der Bachelorarbeit(en) oder ermöglichen jenen Studierenden, die eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ abgeschlossen haben, z. B. Zutritt zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl.
- Seit der UG-Novelle gibt es keine Nachfristen mehr: Prüfungsleistungen sind dadurch klarer einzelnen Semestern zugeordnet. Daran angepasst ist auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester.
- Die besondere Universitätsreife wurde auf den Wesensgehalt reduziert: Sie umfasst nur noch die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die für das jeweilige Studium erforderlich sind.
- Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung wurde eine langjährige Forderung umgesetzt: Nicht mehr das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist die maßgebliche Voraussetzung, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen. Die Änderung erfolgte in Übereinstimmung mit dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999). Sie soll den Rückgriff auf authentische Quellen sowie auf die umfangreiche internationale Literatur zum Thema faire Anerkennung erleichtern. Die Novelle setzte auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen, von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (Amtsblatt 2018/C 444/01) um.
- Die Universität darf absolvierte Prüfungen, die an berufsbildenden höheren Schulen oder an allgemeinbildenden höheren Schulen abgelegt worden sind, nunmehr bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen; dasselbe gilt für berufliche oder außerberufliche Qualifikationen (nach Validierung). In diesem Fall sind Regelungen zum Validierungsverfahren in die Satzung aufzunehmen. Insgesamt sind derartige Anerkennungen bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
- In organisationsrechtlicher Hinsicht gab es z. B. Modifikationen zur Wahl der Rektorin oder des Rektors: Nur mehr eine zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors ist möglich. Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können Universitäten seither interuniversitäre Organisationseinheiten einrichten. Die Novelle brachte auch die vollständige Integration der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) in das UG.
UG-Novelle BGBl. I Nr. 177/2021
Die Novelle setzte zwei zentrale Vorhaben in der Hochschulgesetzgebung um: einerseits eine umfassende Neuordnung der Fort- und Weiterbildung an den Universitäten und Hochschulen („Weiterbildungspaket“) und andererseits die Berücksichtigung der Evaluierung von Bestimmungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) sowie über die Aufnahmeverfahren gemäß § 71a ff UG. Die Novellierungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen von Studien zur hochschulischen Weiterbildung.
Durch die Vereinheitlichung der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen für hochschulische Weiterbildung im österreichischen Hochschulsektor erhalten alle Universitäten und Hochschulen bei Weiterbildungslehrgängen den gleichen rechtlichen Rahmen für Zulassung, Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, akademischen Graden, Durchlässigkeit und Qualitätssicherung.
Die gesetzliche Verankerung des neuen Studienformats „Weiterbildungsbachelor“ (außerordentliches Bachelorstudium) schafft die Möglichkeit, ein außerordentliches Bachelorstudium einzurichten. Formal ist es als Fort- und Weiterbildungsangebot konzipiert und ausgewiesen; inhaltlich und fachlich knüpft ein ao. Bachelorstudium an Vorqualifikationen (z. B. Berufserfahrung) der Zielgruppen an.
Die Novelle brachte eine Neupositionierung des außerordentlichen Masterstudiums als Angebot der Fort- und Weiterbildung für Studierende mit Erstabschluss: Da außerordentliche Bachelor- und Masterstudien den Vorgaben der Bologna-Architektur entsprechen, sind sie seither ordentlichen Studien gleichgestellt. Damit ist im internationalen Vergleich die Stellung des österreichischen Weiterbildungsmasters klar definiert. Die Festlegung der Gleichwertigkeit erlaubt auch eine Durchlässigkeit zwischen außerordentlichen und ordentlichen Studien. Die Zugangsvoraussetzungen wurden vereinheitlicht: Für das außerordentliche Bachelorstudium ist die allgemeine Hochschulreife und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung oder in bestimmten Fällen eine einschlägige berufliche Qualifikation Voraussetzung; für das außerordentliche Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung nötig.
Im Sinne der Vereinheitlichung und leichteren Kenntlichmachung der jeweiligen Studienabschlüsse sieht die Novelle folgende neue akademische Grade vor:
- „Bachelor of Arts (Continuing Education)“
- „Bachelor of Science (Continuing Education)“
- „Bachelor Professional“ bzw. „Master of Arts (Continuing Education)“
- „Master of Science (Continuing Education)“
- „Master Professional“
- „Master of Business Administration“
- „Executive Master of Business Administration“
- „Master of Laws“