Im Berichtszeitraum setzten die Universitäten den strategischen Personalausbau über das neue Universitätsfinanzierungsmodell fort und richteten das wissenschaftliche Personalrecruiting auf Internationalisierung und Gleichstellung aus. Die Universitäten stehen vor der Herausforderung, eine effiziente, mit den vorhandenen Mitteln finanzierbare und geschlechtergerechte Personalstruktur zu verwirklichen. Gleichzeitig muss diese Personalstruktur generationengerecht sein, um dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine faire Chance auf attraktive, durchgängige Karrieremöglichkeiten zu bieten.
Das BMBWF hat mit der Universitätsgesetz(UG)-Novelle 2021 die geplante Stärkung des Wissenschaftsstandortes Österreich durch Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt. Änderungsbedarf ergab sich im UG 2002 in rechtsentwickelnder Hinsicht im Bereich Personalrecht, wobei die Änderungen in diesem Bereich auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfolgten. Aufgrund der speziellen Bedürfnisse und Gegebenheiten im Lehr- und Forschungsbetrieb bedarf es Sonderregelungen zum allgemeinen Arbeitsrecht. Wesentlichstes Beispiel dafür ist § 109 UG, der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt und im Zuge der Novelle reformiert wurde. Durch die Neufassung soll rechtliche Klarheit geschaffen sowie prekäre Arbeitsverhältnisse an Universitäten möglichst hintangehalten werden, ohne eine Einschränkung der für die Universitäten nötigen Flexibilität zu bedingen.
Die vollständige Eingliederung der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) in das UG brachte für die UWK geänderte arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen infolge der Anwendung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten mit sich.