Der Universitätsrat ist gemäß UG 2002 eines der drei Leitungsorgane der Universität. Während das Rektorat für die operative Leitung der Universität und der Senat v. a. für die Kernbereiche der akademischen Aufgaben verantwortlich ist, fungiert der Universitätsrat als begleitendes und vorausschauendes Aufsichtsorgan. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft – besonders Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft – tätig sind oder waren. Die Mitglieder des Universitätsrats können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten. Über eine Änderung der Größe entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. Bei einem Großteil der Universitäten besteht der Universitätsrat aus fünf bzw. sieben Mitgliedern, lediglich bei drei Universitäten aus neun Personen. Der Senat der jeweiligen Universität wählt zwei, drei oder vier Mitglieder, anschließend bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers die jeweils gleiche Anzahl. Alle nominierten Mitglieder bestellen einvernehmlich ein weiteres Mitglied. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre; die laufende Periode begann am 1. März 2023 und endet am 28. Februar 2028.
Die im Gesetz taxativ aufgezählten Aufgaben des Universitätsrats liegen im Wesentlichen in vier Bereichen:
Der Universitätsrat soll gemäß dem Anforderungsprofil fachlich ausgewogen und divers zusammengesetzt sein. In der vergangenen Funktionsperiode (1. März 2018 bis 28. Februar 2023) waren 14 Männer mit dem Vorsitz betraut, in der laufenden Periode liegt der Frauenanteil bei über 50 %; der Frauenanteil im Universitätsrat stieg an zwölf Universitäten. Dabei achtete der Bund insbesondere auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter bei der Bestellung, während seitens der Senate nicht in allen Fällen darauf Rücksicht genommen wurde. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitglieds ist zulässig, sofern nicht insgesamt eine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird. Außer an fünf Universitäten wurde in jedem Universitätsrat zumindest ein Mitglied wiederbestellt, in manchen Fällen aber von einer anderen Universität.
Rektoratswechsel
Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen und kann für zwei weitere aufeinanderfolgende Perioden wiedergewählt werden. Eine Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen, bei vier Rektorinnen und vier Rektoren wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Insgesamt fanden im Berichtszeitraum zehn Wahlen zur Rektorin bzw. zum Rektor statt, davon kam es bei drei Stellen zu Besetzungen mit Frauen. Dadurch konnte der Frauenanteil leicht gesteigert werden und liegt bei rund 33 %. Zum Zeitpunkt der Berichtslegung war die Wahl eines neuen Rektors/einer neuen Rektorin an der PLUS noch nicht abgeschlossen.
Viele der neuen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber haben auch ihre Rektorate neu aufgestellt, teils mit bekannten Gesichtern aus vergangenen Amtsperioden und teils mit Neubesetzungen als Vizerektorinnen und -rektoren. Auch interuniversitäre Wechsel sind keine Seltenheit. Zusätzlich wurden auch viele Ressorts innerhalb der Rektorate neu zusammengesetzt; bei näherer Betrachtung ist erkennbar, dass einige Bereiche wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung und digitale Transformation sowie Infrastruktur nun auch strukturelle Schwerpunktsetzungen darstellen. Dies zeigt auch den Weg zu einer Weiterentwicklung und teilweisen thematischen Neuausrichtung der Institutionen, um diese zukunftsfit aufzustellen.