6.6 Studieneingangs- und Orientierungsphase

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP), wie sie derzeit in § 66 UG geregelt ist, wurde in ihren Grundzügen mit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, in das UG implementiert. Die Bestimmungen über die StEOP wurden in den darauffolgenden Jahren mehrmals geändert, u.a. durch die Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013. Mit dieser Novelle wurde normiert, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Auswirkungen der StEOP in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen hat (§ 143 Abs. 31 UG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013). Wesentlich für diese Evaluierung der StEOP waren auch Empfehlungen des Rechnungshofs, die er in der Folge einer Prüfung der Umsetzung der StEOP an mehreren Universitäten ausgesprochen hatte (vgl. Rechnungshof 2013). Die Evaluierungsergebnisse sowie die Ergebnisse der Prüfung durch den Rechnungshof wurden in einer weiteren Änderung des § 66 UG aufgegriffen und mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 umgesetzt. Eine ausführliche Beschreibung zu dieser Änderung des § 66 UG und den dahinterstehenden Intentionen des BMBWF ist im Universitätsbericht 2017 enthalten. Allerdings hat der Rechnungshof in seinen Schlussempfehlungen der Follow-up-Prüfung (Reihe Bund 2016/10) festgehalten, dass das BMBWF im Rahmen der Rechtsaufsicht die Überprüfung der Umsetzung der StEOP in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 flächendeckend überwachen möge. Aufgrund der betreffenden Schlussempfehlung des Rechnungshofs hat das BMBWF für sämtliche Curricula an sämtlichen Universitäten, deren Bachelor- und Diplomstudien eine StEOP vorzusehen haben, nach den folgenden in § 66 UG gesetzlich normierten Kriterien erfasst:
•    Stattfinden der StEOP im 1. Semester
•    Einhalten des Umfangs von 8 – 20 ECTS-Anrechnungspunkten
•    Abhaltung von mindestens zwei Prüfungen mit mindestens zwei Prüfungsterminen pro Semester
•    Vorziehregelung von maximal 22 ECTS-Anrechnungspunkten
Bereits gesetzlich ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 66 UG sind die an den Universitäten der Künste (Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 16 bis 21 UG) eingerichteten Diplom- und Bachelorstudien (mit Ausnahme der mit einer anderen Universität gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien). Eine weitere Ausnahmemöglichkeit sieht § 66 UG für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin vor – in diesen Studien kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in den Studien Human- und Zahnmedizin an allen Standorten (Medizinische Universität Wien, Medizinische Universität Innsbruck, Medizinische Universität Graz, Medizinische Fakultät der Universität Linz) Gebrauch gemacht, ebenso im Studium Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Im Studium Psychologie haben die Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt durch Verordnung des Rektorats von der Implementierung der StEOP abgesehen, an der Universität Wien ist im Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie hingegen eine StEOP vorgesehen. Die nach § 143 Abs. 41 UG vorgesehene Evaluierung der StEOP in Zusammenarbeit mit den Universitäten hat auch die Auswirkungen der StEOP (StEOP-Erfolgsraten u.a.) im Fokus und bezieht neben Datenanalysen Befragungen der Universitätsleitungen der elf betroffenen Universitäten sowie von Studierenden-Fokusgruppen ein. Die Auswahl dieser Fokusgruppen erfolgte aufgrund von Befragungsergebnissen aus der Studierenden-Sozialerhebung 2019, worin besonders gut oder schlecht bewertete StEOPs identifiziert wurden. Die Ergebnisse der Evaluierung werden bis Ende 2020 dem Nationalrat vorgelegt und bilden die Grundlage für eine weitere StEOP-Novellierung 2021.