6.5.1 Gesetzliche Änderungen im Berichtszeitraum

Untrennbar mit der Universitätsfinanzierung NEU verbunden ist die Regelung des Zugangs zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien – mit der UG-Novelle, BGBl. I Nr. 8/2018, wurde daher das bereits bestehende Zugangsregelungsmanagement für bundesweit besonders stark nachgefragte Studien (§§ 71a bis 71d UG) weiterentwickelt. In den kapazitär besonders belasteten Bachelor- und Diplomstudien legen die Leistungsvereinbarungen fest, wie viele Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger eine Universität in dem betreffenden Studium pro Studienjahr mindestens anbieten muss. In diesen Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung per Verordnung zu regeln. Dieses Zugangsregelungssystem besteht bereits seit längerem für die Bachelor- und Diplomstudien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/ Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft. Mit der Implementierung der Universitätsfinanzierung NEU wurde dieses Modell um die Bachelor- und Diplomstudien Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen und Recht erweitert.
Mit dieser UG-Novelle wurde zudem erstmals die rechtliche Möglichkeit geschaffen, auch in Bachelor- und Diplomstudien, die nur an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, den Zugang zu regeln (§ 71d UG). Die Identifizierung der betroffenen Bachelor- und Diplomstudien sowie die Festlegung einer Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger anhand von drei Indikatoren erfolgt in diesem Fall durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Auch in diesen Bachelor- und Diplomstudien ist das Rektorat ermächtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Die Zugangsregelung für die zu den vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien wurde nicht geändert. Um den Rechtsschutz jener Studienwerberinnen und Studienwerber zu verbessern, die aufgrund des Zulassungsverfahrens keinen Studienplatz erlangt haben und daher nicht zum gewünschten Studium zugelassen wurden, wurde durch die Novelle zudem normiert, dass ihnen auf ihr Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher (Feststellungs-)Bescheid auszustellen ist. Die Studienwerberin bzw. der Studienwerber hat das Recht, gegen den Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen (§ 71b Abs. 9 UG und § 71d Abs. 7 UG). Der gleichzeitige Entfall der Einholung eines Gutachtens des Senats soll eine Verfahrensbeschleunigung und eine Stärkung der Rechte der Studienwerberinnen und Studienwerber gewährleisten. Eine weitere Maßnahme im Bereich Studium und Lehre, mit der das Regelungsregime der Aufnahmeverfahren weiterentwickelt werden soll, ist die Implementierung der Eignungsprüfungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Z. 6 UG. Solche Eignungsüberprüfungsverfahren können in der Autonomie der jeweiligen Universität entwickelt werden und haben das Ziel, Studienwerberinnen und Studienwerber bereits vor dem Studium ein Feedback darüber zu geben, ob das gewählte Studium ihren Eignungen entspricht. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass Studierende ein Studium beginnen, von dem sie die falschen Erwartungen haben und dass sie später möglicherweise abbrechen (Abschnitt 6.5.4).

Quotenregelung Human- und Zahnmedizin
Seit dem Jahr 2006 war wegen der sogenannten Safeguard-Klausel (Quotenregelung) für das Medizinstudium ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich bei der Europäischen Kommission anhängig. Die Quotenregelung gemäß § 71c Abs. 5 UG sieht vor, dass 75% der Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit in Österreich ausgestellten bzw. diesen gleichgestellten Reifezeugnissen zur Verfügung stehen. 20% der Plätze sind für EU-Bürgerinnen bzw. EU-Bürger reserviert. Die Vergabe der restlichen 5% der Plätze ist gesetzlich nicht geregelt. 

Abbildung 6.5.1-1: Gesetzliche Regelung der Aufnahmeverfahren an Universitäten vor und nach der UG-Novelle 2018

Quelle: BMBWF

Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission die Aufhebung des EU-Moratoriums gegen Österreich bekannt gegeben und das anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich endgültig eingestellt. Durch diese Entscheidung der Europäischen Kommission wird die Quotenregelung in der Humanmedizin beibehalten. Dies ist ein wesentlicher Erfolg, der die medizinische Versorgung in Österreich langfristig absichert und den Gesundheitsstandort stärkt. In der Zahnmedizin wurde hingegen eine angemessene Übergangsfrist für das Auslaufen der Quote ausgehandelt. Die Quotenregelung in der Zahnmedizin wurde mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Ab dem Studienjahr 2019/20 war somit die Quote für Zahnmedizin nicht mehr anzuwenden. Die Zugangsregelungen bleiben jedoch aufrecht.