6.5 Studien mit Zugangsregelungen

Im Universitätssystem sind für folgende grundständige Studien (Diplom- und Bachelorstudien) Zugangsregelungen vorgesehen: Bereits im Jahr 1966 wurden erstmals bundesweit vereinheitlichte studienrechtliche Regelungen betreffend Zugangsregelungen für künstlerische Studien und sportwissenschaftliche Studien sowie das Lehramtsstudium Bewegung und Sport eingeführt. Wesentlich später, im Jahr 2005, wurde die Zulassung zu jenen Studien geregelt, die von der deutschen Numerus-clausus-Regelung betroffen sind, wie beispielsweise Humanmedizin, Zahnmedizin, veterinärmedizinische Studien, andere medizinische Studien (z.B. Molekulare Medizin) sowie das Studium Psychologie. Für die Studien der Human- und Zahnmedizin wurde eine Quotenregelung vorgesehen, die 75% der Gesamtstudienplätze für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit österreichischem Reifeprüfungszeugnis vorsah. 20% der Plätze wurden für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ohne österreichisches Reifeprüfungszeugnis zur Verfügung gestellt. Die restlichen 5% der Plätze wurden unter den besten verbleibenden Bewerberinnen und Bewerbern aufgeteilt. Für das Studium der Zahnmedizin wurde diese Quotenregelung jedoch 2017 aufgehoben (siehe sogleich). 
Im Jahr 2013 wurden erstmals Zugangsregelungen für solche Studien vorgesehen, die besonders stark nachgefragt und daher besonders belastet sind. Mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013 haben daher erstmals Kapazitätserwägungen in das UG Eingang gefunden – dies im Zusammenhang mit und in Vorbereitung der später eingeführten studierendenbezogenen, kapazitätsorientierten Universitätsfinanzierung („Universitätsfinanzierung NEU“). Für diese Studien wurde die Anzahl der österreichweit anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger auf gesetzlicher Ebene im UG festgelegt. Auf Universitätsebene erfolgte die Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch die jeweiligen Leistungsvereinbarungen. Übersteigt die Anzahl der Studienwerberinnen und Studienwerber die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, ist die Universität berechtigt, ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren durchzuführen. Nach dieser Systematik waren folgende Studien zugangsgeregelt: Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung, Wirtschaft und Verwaltung, Wirtschaftswissenschaft sowie Pharmazie. 
Mit dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, wurde ebenfalls im Jahr 2013 für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen überprüft wurden. 
Mit einer UG-Novelle im Jahr 2015 wurde ein erster Versuch unternommen, die zahlreichen Regelungen über die Aufnahme an Universitäten zu vereinheitlichen, was jedoch nur für die besonders stark nachgefragten Studien sowie für jene Studien, die vom deutschen Numerus clausus betroffen sind, gelungen ist. Der Zugang zu diesen Diplom- und Bachelorstudien wurde im Abschnitt 3a mit der Überschrift „Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“ des II. Teils des UG (§§ 71a bis 71d UG) einheitlich geregelt. Diese Änderung des UG sieht darüber hinaus eine Evaluierungsverpflichtung dieser Zugangsregelungen vor, die die Bundesministerin oder den Bundesminister verpflichtet, die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Diese Evaluierung fand im Jahr 2020 statt (Abschnitt 6.5.3). Ebenfalls im Berichtszeitraum, zu Beginn des Jahres 2018, wurde mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 8/2018 die Universitätsfinanzierung NEU implementiert. Mit ihrer Implementierung wurden die bundesweit geltenden Zugangsregelungen für besonders stark nachgefragte Diplom- und Bachelorstudien in § 71b UG um die Studienfelder Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen und Recht erweitert. Zudem wurde mit dieser UG-Novelle erstmals die rechtliche Möglichkeit geschaffen, auch den Zugang zu Diplom- und Bachelorstudien, die nur an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, zu regeln (§ 71d UG). Die Universitätsfinanzierung NEU sowie die erweiterten Zugangsregelungen wurden mit Beginn der LV-Periode 2019–2021 wirksam. 
Gegen Ende der Berichtsperiode waren auch die Zugangsregelungen stark von den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie betroffen. Durch das Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, BGBl. I Nr. 16/2020, und das COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wurde der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, durch Verordnung für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren Sonderregelungen für das Studienjahr 2020/21 zu erlassen. Durch die COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung (C-HAV), BGBl. II Nr. 224/2020, wurden daher ein einheitlicher zeitlicher Rahmen für die Durchführung von Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, geschaffen, Mindestkriterien für Sicherheitsvorkehrungen bei persönlicher Anwesenheit definiert, eine Ermächtigung für eine Abänderung bzw. Neufestlegung von Terminen, Fristigkeiten und Verfahrensregelungen normiert und eine Sondervorschrift für das Aufnahmeverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin festgelegt. Damit konnte eine reibungslose Durchführung der Aufnahmeverfahren für das Wintersemester 2020/21 gewährleistet werden.